Abklärung des PEP Status – §10 Abs. 1 Nr.4 GwG – Auslegungshinweise BaFin
Abklärung des PEP Status – §10 Abs. 1 Nr.4 GwG – Auslegungshinweise BaFin
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.
Abklärung des PEP Status – §10 Abs. 1 Nr.4 GwG
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG zählt zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PeP), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
Die Abklärung des PeP-Status stellt keine verstärkte Sorgfaltspflicht dar, da sie gegenüber allen Kunden gleichermaßen zu erfolgen hat. Erst im Falle der Feststellung, dass es sich bei dem Vertragspartner des Verpflichteten oder bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine PeP, ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, greifen die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 GwG (zu den hiermit verbundenen Pflichten im Einzelnen siehe …). Die verstärkten Sorgfaltspflichten gelten nur gegenüber natürlichen Personen, die unter den PeP-Begriff fallen.
Eine PeP ist gemäß § 1 Abs. 12 GwG jede (natürliche) Person, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat.
Abklärung des PEP Status – §10 Abs. 1 Nr.4 GwG
Zu den PeP gehören gemäß § 1 Abs. 12 Nr. 1 bis 9 GwG insbesondere:
- Nr. 1 Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
- Nr. 2 Parlamentsmitglieder oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
- Nr. 3 Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
- Nr. 4 Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
- Nr. 5 Mitglieder der Leitungsorgane der Rechnungshöfe,
- Nr. 6 Mitglieder der Leitungsorgane der Zentralbanken,
- Nr. 7 Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés
- Nr. 8 Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsgremien staatseigener Unter-nehmen,
- Nr. 9 Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.
Der in § 1 Abs. 12 Nr. 7 GwG genannte Geschäftsträger ist z.B. der Vertreter des Botschafters auf Reisen.
Die Nennung der PeP in § 1 Abs. 12 Nr. 1 bis 9 GwG beinhaltet eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung („insbesondere“). Bei den in § 1 Abs. 12 Nr. 1 bis 9 GwG genannten Funktionen hat zwingend eine Einstufung als PeP zu erfolgen. Auch darüber hinaus kann eine PeP-Eigenschaft zu bejahen sein. Zur Abklärung des PeP-Status ist es u.a. erforderlich, die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern zu berücksichtigen. Grundsätzlich kommen nur Funktionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene in Betracht. Regionale Funktionen können bei föderalen Strukturen und bei Gleichwertigkeit mit nationalen Funktionen relevant werden (Richtlinie 2006/70/EG). Kommunale Funktionen sind grundsätzlich nicht erfasst.
Als wichtige öffentliche Ämter, die einen PeP-Status in Deutschland begründen, kommen Funktionen auf Bundesebene (inklusive der Landesministerpräsidenten als Mitglieder des Bundesrates) sowie die nationalen Vorsitzenden bzw. Parteivorstände der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien in Betracht.
Familienmitglieder und nahestehende Personen – Abklärung des PEP Status – §10 Abs. 1 Nr.4 GwG
Miterfasst vom PeP-Status werden gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG Familienmitglieder der PeP oder der PeP bekanntermaßen nahestehende Personen.
a) Familienmitglied im Sinne des Geldwäschegesetzes ist gemäß § 1 Abs. 13 Nr. 1 bis 3 GwG ein naher Angehöriger einer PeP, d.h insbesondere:
der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner,ein Kind und dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sowie jeder Elternteil.
b) Eine bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des Geldwäschegesetzes ist ge-mäß § 1 Abs. 14 Nr. 1 bis 3 GwG eine natürliche Person, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass diese Person insbesondere
- gemeinsam mit einer PeP
- wirtschaftlich Berechtigter einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ist oder
- wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist,
zu einer PeP sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält oder
- alleiniger wirtschaftlich Berechtigter
- einer Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG oder
- einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist, bei der der Verpflichtete Grund zu der Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten einer PeP erfolgte.
Erfasst werden Trusts, Treuhandkonstruktionen und jede natürliche Person, die nicht Vertragspartner einer Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt, nahesteht, ist er hierzu nur insoweit verpflichtet, als diese Beziehung öffentlich bekannt ist oder er Grund zur Annahme hat, dass eine derartige Beziehung besteht; er ist jedoch nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen.
Der PeP-Status entfällt grundsätzlich nicht vor einem Jahr nach Aufgabe der qualifizieren-den Funktion. Davon unabhängig ist auch die vormalige Klassifizierung als PeP als wesentlicher Faktor im Rahmen der Risikoklassifizierung des Kunden bzw. der Geschäftsbeziehung angemessen zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand einer vormaligen PeP-Eigenschaft eines Kunden in den entsprechenden Kundenakten aufzuzeichnen und aufzubewahren.
Abklärung des PEP Status – §10 Abs. 1 Nr.4 GwG – Bestimmung des PeP-Status
Für Verpflichtete besteht die Pflicht, durch angemessene, risikoorientierte Verfahren zu bestimmen, ob es sich beim Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine PeP handelt.
Die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit PeP gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG findet zum einen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung Anwendung (vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG). Zeitpunkt der Verpflichtung, den PeP-Status des Kunden zu überprüfen, ist hier der Kundenannahmeprozess bzw. vor Eröffnung der Verfügungsmöglichkeit für den Kunden.
Auch im Rahmen der Aktualisierung während der laufenden Geschäftsbeziehung ist in an-gemessenen zeitlichen Abständen durch risikoorientierte Verfahren zu überprüfen, ob zwischenzeitlich ein PeP-Satus eingetreten ist (angemessener zeitlicher Abstand: gekoppelt an die Laufzeit von politischen Ämtern oder Aktualisierungspflicht, bei hohem Risiko: Zeitrahmen von mindestens 2 Jahren).
Darüber hinaus ist gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG auch in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG bei Durchführung von Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung (Gelegenheits-/Einzeltransaktionen) der PeP-Status des Vertragspartners und ggf. von wirtschaftlich Berechtigten abzuklären.
Abklärung des Pep Status – §10 Abs. 1 Nr.4 GwG – Verfahren zur Abklärung des PeP-Status
Das GwG macht keine Vorgaben hinsichtlich der durch den Verpflichteten anzuwendenden Verfahren. Grundsätzlich gilt, dass den Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht trifft, indem er dem Verpflichteten die für die Abklärung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen und Änderungen unverzüglich anzeigen muss (§ 11 Abs. 6 GwG, siehe dazu näher unter …).
Es sind u.a. folgende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, um die PeP-Eigenschaft festzu-stellen:
- Abklärung des PeP-Status anhand der Angaben des Kunden
- Abgleich mit PeP-Datenbanken (Systemabgleich)
Es besteht keine Verpflichtung, am Markt angebotene PeP-Datenbanken zu nutzen. Umge-kehrt indiziert aber die Nutzung in aller Regel die angemessene Erfüllung der Pflichten.
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