FM-GwG – Risikoanalyse
FM-GwG – Risikoanalyse – Einleitung – Die Finanzmarktaufsicht Österreich hat für die Risikoanalyse zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein Rundschreiben am 13.03.2018 mit den wesentlichen Regelungen veröffentlicht.
In unserem Informationsblog FM-GwG – Risikoanalyse – Einleitung erhalten Sie die wesentlichen Empfehlungen auf einen Blick:
- Nationale Risikoanalyse – Inhalt
- Bedrohungen und Bedrohungsfaktoren
- Subkategorie: Kreditinstitute
- Subkategorie: Versicherungsunternehmen
- Kapitalmarkt/Wertpapierdienstleistungen
- Risikoanalyse auf Unternehmensebene
- Schritt 1: Definition sämtlicher relevanter Risikofaktoren
- Schritt 2: Analyse der definierten Risikofaktoren
- Schritt 3: Bewertung der definierten Risikofaktoren
- Schritt 4: Ableitung eines Gesamtrisikos auf Unternehmensebene
- Schritt 5: Risikominimierende Maßnahmen
- Risikoanalyse auf Einzelkundenebene
- Identifizierung und Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
FM-GwG – Risikoanalyse – Einleitung
Der risikoorientierte Ansatz in der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bedeutet, dass von Staaten, zuständigen Behörden sowie Verpflichteten nach der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-RL) erwartet wird, dass Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, welchen diese ausgesetzt sind, identifiziert, bewertet und verstanden werden. In der Folge sind verhältnismäßige – dem Risiko angemessene – Maßnahmen der Risikominimierung zu setzen.
Dieses Rundschreiben soll den Verpflichteten nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) – in der Folge kurz „Verpflichtete“ – als Anleitung zur Ermittlung und Bewertung von potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen.
Dieses Rundschreiben stellt keine Verordnung dar. Es soll als Orientierungshilfe dienen und gibt die Rechtsauffassung der FMA wieder. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus Rundschreiben nicht abgeleitet werden.
FM-GwG – Risikoanalyse – Einleitung – Verpflichtete
Verpflichtete des FM-GwG sind
- Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG und CRR-Kreditinstitute gemäß § 9 BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen;
- Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 BWG (Rz 5);
- Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 und kleine Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 jeweils im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A zum VAG 2016);
- Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018;
- AIFM gemäß § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 AIFMG und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG;
- E-Geldinstitute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010;
- Zahlungsinstitute gemäß § 10 ZaDiG 2018;
- die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
- Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 2 lit. a bis d der 4. Geldwäsche-RL mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit dem über im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausgeübten Geschäftsbetrieb sowie im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von solchen Finanzinstituten, die in Drittländern zugelassen sind;
- Abbaueinheiten gemäß § 84 Abs. 2 BaSAG sowie § 3 Abs. 4 GSA;
- Abbaugesellschaften gemäß § 162 Abs. 1 BaSAG iVm § 84 Abs. 2 BaSAG.
FM-GwG – Risikoanalyse – Einleitung – Finanzinstitut
Ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 BWG ist, wer kein Kreditinstitut iSd § 1 Abs. 1 BWG ist und berechtigt ist, eine oder mehrere der in § 1 Abs. 2 BWG aufgezählten Tätigkeiten gewerbsmäßig durchzuführen, sofern er diese als Haupttätigkeit betreibt. Die für die Qualifikation als Finanzinstitut begriffsbestimmende Haupttätigkeit ist aufgrund des sich im konkreten Einzelfall ergebenden Gesamtbildes, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter quantitativer und qualitativer Faktoren und Kriterien im Sinne eines beweglichen Systems zu ermitteln. Jedenfalls ist von einer Haupttätigkeit auszugehen, wenn diese Tätigkeit 50 % der Unternehmensleistung ausmacht.
1. Darüber hinaus ist das Vorliegen einer Haupttätigkeit nicht nur anhand des bloßen Beitrags zur Unternehmensleistung – also eines rein quantitativen Merkmals – zu beurteilen. Vielmehr ist aufgrund des Gesamtbildes im Einzelfall anhand qualitativer Merkmale zu beurteilen, ob es sich bei einer Tätigkeit eines Unternehmens um eine Haupttätigkeit handelt oder ob diese Tätigkeit „wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht“.
2 . Dabei sind im Sinne eines beweglichen Systems z.B. Geschäftsplan und -strategie, Ressourceneinsatz, Ertrag, Akquisition und Marketing etc. heranzuziehen.
3. Es ist darauf abzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit „ihrer Natur nach selbständigen Charakter aufweist oder aber rein akzessorisch zu anderen […] Tätigkeiten des Unternehmens ist“.
4. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dem Begriff der Haupttätigkeit ein gewerberechtlich geprägtes Verständnis zugrunde liegt und ein Unternehmen nicht nur eine Haupttätigkeit haben kann.
FM-GwG – Risikoanalyse – Einleitung – Analyse sämtlicher Risiken
Bei der Einschätzung des Risikos im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind durch die Verpflichteten sämtliche relevanten Risiken zu analysieren, um deren Auswirkungen auf ihr Unternehmen zu verstehen. Die Risikoanalyse bildet daher das Fundament für den risikoorientierten Ansatz bei den zu setzenden risikomitigierenden Maßnahmen.
Der risikoorientierte Ansatz ist kein „zero failure“-Ansatz. Es ist denkbar, dass Verpflichtete angemessene Maßnahmen der Risikoidentifizierung und -minimierung ergriffen haben und trotzdem für die Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.
Im Jahr 2012 wurden die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) – die internationalen Standards zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung – einer grundlegenden Aktualisierung unterzogen. Eine der wichtigsten Änderungen ist die bedeutende Ausweitung des risikoorientierten Ansatzes, insbesondere im Hinblick auf die Präventionsmaßnahmen. Empfahlen die Standards 2003 noch den risikoorientierten Ansatz in bestimmten Bereichen der Geldwäscheprävention, so wird der risikoorientierte Ansatz in den Empfehlungen 2012 als essentielle Grundlage einer effektiven Geldwäscheprävention erörtert. Der risikoorientierte Ansatz ist nunmehr die umfassende Voraussetzung, die sich über den
Dabei können u.a. auch der Außenauftritt, der Firmenname oder die auf der Homepage des Unternehmens beworbenen Tätigkeit für die Beurteilung herangezogen werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, ob für die Ausübung der betroffenen Tätigkeit „andere Gegenstände, andere Vermögenswerte, eine andere Organisation und Maßnahmen notwendig sind“ (BVwG 02.08.2017, W230 2150836-1).
Die Implementierung des risikoorientierten Ansatzes ist daher keinesfalls optional, sie ist die Voraussetzung für die effektive Umsetzung der Anforderungen des FM-GwG.
FM-GwG – Risikoanalyse – Rundschreiben der FMA
Das vorliegende Rundschreiben beinhaltet die Überlegungen der FMA im Hinblick auf das Fundament des risikoorientierten Ansatzes der Verpflichteten: die Risikoanalyse auf Unternehmens- sowie auf Einzelkundenebene. Die Informationen in diesem Rundschreiben sollen als Hilfestellung dienen, weiters stellt das Dokument die Rechtsansicht der FMA betreffend die Risikoanalyse der Verpflichteten dar.
Die Erstellung dieses Rundschreibens erfolgte unter Berücksichtigung der von den Europäischen Aufsichtsbehörden6 (ESA) veröffentlichten „Joint Guidelines under Article 17 and 18(4) of Directive (EU) 2015/849 on simplified and enhanced customer due diligence and the factors financial institutions should consider when assessing the money laundering and terrorist financing risk associated with individual business relationships and occasional transactions“ (The Risk Factors Guidelines, Stand: 26.06.2017; kurz RF-Gl). Gemeinsame Leitlinien der ESA legen fest, was nach Ansicht der ESA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen7 müssen die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den Leitlinien nachzukommen. Gemäß § 25 Abs. 3 FM-GwG hat die FMA Leitlinien und Empfehlungen und andere von den ESA beschlossene Maßnahmen anzuwenden.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Formulierung für beide Geschlechter.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA); die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA); die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
Regelungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG – Risikoanalyse – Einleitung
§3. Nationale Risikoanalyse – FM-GwG – Risikoanalyse – Einleitung
(1) Zur Ermittlung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie aller Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang ist beim Bundesminister für Finanzen ein Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Die Bundesminister für Justiz, für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zumindest ein Mitglied und einen Stellvertreter zu nominieren. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren. Der Vorsitzende hat das Koordinierungsgremium zumindest zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Mitglieder des Koordinierungsgremiums können bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Einberufung verlangen.
(2) Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Grundlage der nationalen Risikoanalyse stellen die Beiträge der in Abs. 1 genannten Mitglieder dar, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erstellen haben. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Koordinierungsgremiums hat die Erstellung zu koordinieren.
(3) Die nationale Risikoanalyse dient folgenden Zwecken:
- der Verbesserung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere zur Ermittlung aller etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen und zur Empfehlung der zu treffenden Maßnahmen;
- der Identifikation von Sektoren oder Bereichen mit geringem oder erhöhtem Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;
- der Identifikation von Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf die Entwicklung von neuen Produkten und neuen Geschäftspraktiken inklusive neuen Vertriebsmechanismen und der Nutzung von neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte;
- der Zuteilung von Ressourcen und zur Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;
- der Sicherstellung, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden und
- der umgehenden Versorgung der Verpflichteten mit angemessenen Informationen, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können.
Die Bundesminister für Finanzen, für Justiz, für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zwecke zu setzen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich alle für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, den Finanzmarkt betreffenden Daten, Informationen, Analysen und Bewertungen zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA jene Daten zu übermitteln, die sie gemäß § 8 Abs. 2 des SanktG ermittelt und verarbeitet hat, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
(6) Das Koordinierungsgremium hat weiters Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf nationaler Ebene zu entwickeln, regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen und Umsetzungsempfehlungen auszusprechen.
§4 Risikoanalyse auf Unternehmensebene – FM-GwG – Risikoanalyse – Einleitung
(1) Die Verpflichteten haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren, insbesondere jene in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstigen neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte, zu ermitteln und zu bewerten. Dabei haben sie die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3) und des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849) zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor der Einführung dieser zu erfolgen. Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten zu stehen.
(2) Die Verpflichteten haben die gemäß Abs. 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der FMA auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die FMA kann mit Verordnung festlegen, dass die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß Abs. 1 für bestimmte Arten von Verpflichteten eines Sektors nicht erforderlich ist, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und von den Verpflichteten dieses Sektors verstanden werden.
FM-GwG – Risikoanalyse – Einleitung – Seminar Geldwäsche
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Neues Datenschutzgesetz DS-GVO – Seminar Datenschutz
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