BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Mit BaFin-Konsultation 01/2021 wurde der Entwurf: Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute veröffentlicht. Im Fokus der Auslegungs- und Anwendungshinweise stehen folgende 8 neuen Pflichten:
Pflicht 1: Herkunft der Vermögenswerte
Hierbei ist zwischen Transaktionen innerhalb und außerhalb einer Geschäftsbeziehung (Bestands- und Gelegenheitskunden) zu differenzieren, da bei letzteren regelmäßig weniger Informationen zu dem Kunden vorliegen.
Bei Transaktionen außerhalb der Geschäftsbeziehung gelten künftig folgende Verschärfungen:
Als aussagekräftige Belege als Herkunftsnachweis gelten laut BaFin-AuAs:
BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Wenn kein entsprechender Nachweis eingeholt werden kann, ist die Annahme des Bargelds abzulehnen.
Pflicht 2: Immobilientransaktionen
Die NRA sieht ein hohes Geldwäscherisiko im Immobiliensektor. Im Rahmen von sogenannten „Share Deals“ und verschachtelten Gesellschaftskonstruktionen, insbesondere im Zusammenspiel mit Briefkastenfirmen aus dem Ausland, kann faktisch Anonymität hergestellt werden.
Eine wichtige Rolle bei der Risikoermittlung spielt das Erkennen von relevanten Sachverhalten. Hierbei können Typologien, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen, hilfreich sein.
Nicht abschließende Beispiele laut den BaFin-AuAs sind:
BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Um den Ergebnissen der NRA gerecht zu werden und den mit Immobilientransaktionen einhergehenden Risiken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, haben Kreditinstitute eine Verdachtsmeldung abzugeben, wenn eine Immobilientransaktion vollständig oder teilweise mittels Barmitteln bezahlt wird oder bezahlt werden soll, sofern der Betrag mehr als 10.000,- Euro beträgt und die Herkunft der Vermögenswerte nicht plausibel nachgewiesen werden kann.
Pflicht 3: Investmentgeschäft
Kreditinstitute stehen in unterschiedlicher Weise in geschäftlicher Beziehung zu Fonds bzw. Investmentvermögen und deren Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG, im Folgenden: KVG), die sowohl im Inland als auch in EU-/EWR-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ansässig sein können.
Die Verwaltungsgesellschaften handeln für Rechnung und im Interesse der Anleger des Investmentvermögens und können Intermediäre z.B. mit dem Portfoliomanagement beauftragen.
Spezialfonds: Kreditinstitute sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG verpflichtet festzustellen, ob ein Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
Bei einer Geschäftsbeziehung zu einer verpflichteten inländischen KVG ist also zu prüfen, ob die hinter dem Investmentvermögen stehenden Anleger wirtschaftlich Berechtigte des Investmentvermögens sind. Gerade bei Spezialfonds mit wenigen, eventuell sogar nur einem Anleger kann ein faktischer Einfluss dieses Anlegers auf die Anlagepolitik sowie das Anlage- und Risikomanagement der KVG nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist die Anlegerstruktur jedes Investmentvermögens abzuklären.
BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Aufgrund der Systematik des § 3 Abs. 2 GwG ist bei einem normalen Risiko davon auszugehen, dass jeder einzelne Anleger, der mehr als 25 % der Anteile eines Investmentvermögens hält, wirtschaftlich Berechtigter der KVG ist. Soweit dies der Fall ist, sind diese Anleger nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 GwG zu identifizieren. Die gesamte Prüfung ist angemessen zu dokumentieren.
Offener Publikumsfonds: Bei offenen Publikumsinvestmentvermögen oder bei sonstigen Investmentvermögen mit einer Vielzahl von Anlegern gibt es aufgrund der Fonds- und Anlegerstruktur objektiv regelmäßig keinen Anleger als wirtschaftlich Berechtigten am Investmentvermögen.
Bei einer Geschäftsbeziehung eines Kreditinstituts zu einer regulierten KVG mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den FATF-Empfehlungen entsprechen, gelten dieselben Grundsätze.
BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Ist weder die KVG noch das Investmentvermögen reguliert, bestimmt sich der Umfang der Maßnahmen nach einem potentiell erhöhten Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Verwahrstellen: Bei Verwahrstellen besteht die Pflicht zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten gegenüber den Parteien des Verwahrstellenvertrages. Die Verwahrstelle hat in ihre Prüfung sämtliche – auch aufgrund ihrer besonderen Kontrollfunktion – eingeholten Informationen einzubeziehen.
Ungeachtet etwaiger tatsächlicher Beteiligungs- und Vertragsverhältnisse hat die Verwahrstelle Hinweisen nachzugehen, die auf einen faktisch beherrschenden Einfluss auf das Investmentvermögen durch einen Privatanleger oder eine natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar an der KVG beteiligt ist, hindeuten.
BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Insbesondere Hinweise auf ein mögliches Zusammenwirken von Anlegern des Investmentvermögens und Eigentümern der KVG, z.B., weil sie personenidentisch sind, sind abzuklären. Ggf. sind als Ergebnis der Abklärungspflicht mehrere Personen als wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Dies ist angemessen zu dokumentieren.
Pflicht 4: Konsortialkredite
Im Rahmen von
können die Konsorten/Finanzierungsbeteiligten auf den Konsortialführer bzw. die „Hausbank“ (Darlehensgeber) als Dritten i.S.d. § 17 Abs. 1-4 GwG zur Erfüllung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten zurückgreifen.
BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich vor der Beteiligung an einem syndizierten Kredit/Konsortialkredit/Konsortialvereinbarung/Förderkredit zu erfüllen.
Der Konsortialführer/die „Hausbank“ hat die Konsorten/Beteiligten zu identifizieren. In der Regel können vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG zur Anwendung kommen.
Umgekehrt umfasst die Pflicht der Konsorten/der Förderbank die Identifizierung des Konsortialführers/der Hausbank. Auch hier können in der Regel vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG zur Anwendung kommen.
Bei der Erfüllung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch den Konsortialführer/ „Hausbank“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG auch für die im Konsortium vertretene Gruppe von Verpflichteten gilt folgendes:
Der Konsortialführer bzw. die „Hausbank“ (Darlehensgeber) bei Förderfinanzierungen kann als „Hauptverpflichteter“ die Pflichten der im Konsortium vertretenen Konsorten/Finanzierungsbeteiligten für diese erfüllen.
Die Pflichten des Konsortialführers/der Hausbank umfassen dabei:
Pflicht 5: Korrespondenzbankbeziehungen
Im Rahmen jeder Korrespondenzbankbeziehung sind auf den Respondenten die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 1 GwG anzuwenden.
Folgende allgemeine Maßnahmen sind mindestens zu ergreifen:
Hinweis der BaFin: Es besteht keine Verpflichtung der Korrespondenzbank, dass sie die Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auf die Kunden der Respondenzbank anwendet oder die Daten dupliziert, die die Respondenzbank zu ihren Kunden eingeholt und dokumentiert hat. Kommt es im Rahmen der Überwachung einer Korrespondenzbankbeziehung zu Auffälligkeiten, kann es jedoch bspw. bei der Abklärung der auffälligen Transaktion(en) notwendig werden, Informationen zu einem oder mehreren Kunden des Respondenten bei dem Respondenten einzuholen.
und
im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden.
Hierzu gehört auch die Überwachung der Einhaltung der sich aus der Verordnung VO (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (Geldtransfer-Verordnung) ergebenden Pflichten durch die Respondenzbank.
Unterhalten mehrere Banken innerhalb einer Gruppe Korrespondenzbankbeziehungen mit einer Respondenzbank, ist im Rahmen der gruppenweiten Pflichten (§ 9 Abs. 1 GwG) sicherzustellen, dass die Risikobewertungen der jeweiligen Banken mit der gruppenweiten Risikobewertungspolitik übereinstimmen und angemessene Informationsaustauschmechanismen eingerichtet sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 GwG ist sicherzustellen, dass die Korrespondenzbankbeziehung wirksam und koordiniert überwacht wird.
Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Korrespondenzbankbeziehungen
Ergänzend zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten sind stets zusätzlich verstärkte
Sorgfaltspflichten zu erfüllen, sofern:
Pflicht 6: Monitoringsysteme
Gemäß § 25h Abs. 2 Satz 1 KWG müssen Kreditinstitute Datenverarbeitungssysteme betreiben, um Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die Anhaltspunkte für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen aufweisen.
Bei dem Betreiben von Datenverarbeitungssystemen ist grundsätzlich zwischen den beiden Komponenten Monitoring– und Screening-System zu unterscheiden.
Geeignetheit der Software – BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz
Die für die Datenverarbeitungssysteme eingesetzte Software ist insbesondere dann geeignet, wenn sie
Auslagerung ins Ausland (§ 6 Abs. 7 GwG i.V.m. § 25h Abs. 2 KWG und § 7 Abs. 5 GWG) – BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz
Es dürfen im Rahmen einer Auslagerung der Bearbeitung von Treffern eines Datenverarbeitungssystems nur folgende, vorbereitende Handlungen in Drittstaaten (siehe § 1 Abs. 17 GwG) vorgenommen werden:
1.Sammlung von Informationen zu Treffern aus internen und externen Datenbanken.
2.Sortierung der Treffer in Gruppen, z.B.
a) „Relevanter Fall“
b) „Nicht relevanter Fall“
c) „Weitere Untersuchungen notwendig“.
3.Kommentierung der einzelnen Treffer durch den Analysten mit Entscheidungsvorschlag.
Darüber hinausgehende Untersuchungshandlungen und die abschließende Beurteilung der Treffer dürfen nicht in Drittstaaten stattfinden. Insbesondere dürfen sogenannte False Positives nicht in Drittstaaten geschlossen werden.
Die Auslagerung der Bearbeitung von Treffern eines Datenverarbeitungssystems innerhalb der EU/EWR ist zulässig. Es ist sicherzustellen, dass der GWB Zugriff auf alle Treffer hat und unverzüglich über relevante Treffer informiert wird, so dass die Zeitvorgaben für die Abgabe von Verdachtsmeldungen eingehalten werden.
Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Auslagerung im Sinne des § 25b KWG.
Pflicht 7: Wirtschaftlich Berechtigter bei (Sammel-) Treuhandkonten
Die NRA sieht ein besonderes Geldwäscherisiko im Zusammenhang mit Treuhand und Anderkonten und betont, dass Banken solche Konten genau im Blick haben und sich nicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Angehörigen anderer Verpflichtetengruppen verlassen sollten (vgl. S. 111).
Zur Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten gelten die Vorgaben des Kapitels 5.2 der BaFin- AuA-AT bei Treuhandkonten entsprechend. Aufgrund des bestehenden Risikopotentials hat die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 GwG erfolgende Abklärung und Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten bei Treuhandkonten risikobasiert zu erfolgen.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Risikoeinschätzung ist das Konto regelmäßig einer erhöhten Risikokategorie zuzuordnen und als Geschäftszweck des Kontos ist seine Funktion als (Sammel-)Treuhandkonto zu dokumentieren. Zu beachten ist hier insbesondere, dass das Geldwäscherisiko für Rechtsanwälte und Notare in der NRA als hoch und für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als mittel eingestuft wurde.
BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz: Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG.
Pflicht 8: Trade Finance – BaFin veröffentlicht 8 neue Pflichten zum Geldwäschegesetz
Unter Trade Finance versteht man die Finanzierung und Absicherung des Außenhandels der Nichtbanken mit Hilfe von Kreditinstituten. Die NRA sieht in diesem Bereich aufgrund der komplexen Strukturen und des Auslandsbezuges ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland.
Grund hierfür ist die Rolle Deutschlands als weltweit drittgrößter Warenexporteur und -importeur und die insoweit generierten hohen Handelsvolumina. Diesem erhöhten Risiko ist durch ausreichende Kenntnisse über das zugrundeliegende Handelsgeschäft sowie die Geschäftspartner zu begegnen, um so Hinweise für handelsbasierte Geldwäsche zu erkennen (NRA, S. 66f.)
Im Bereich Trade Finance unterscheidet man – neben Krediten für mittel- und langfristige Finanzierungen – zwischen kurzfristigen, nicht-dokumentären Zahlungsinstrumenten (z.B. Auslandsüberweisungen) und kurzfristigen, dokumentär gesicherten Zahlungsinstrumenten wie Dokumenteninkasso und Akkreditiv. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die kurzfristigen, dokumentären Formen des Trade Finance Geschäftes.
Transaktionen in diesem Bereich sind ebenso wie alle anderen Geschäftsbeziehungen einer Bank der geldwäscherechtlichen Prüfung zu unterziehen. Um den geldwäscherechtlichen Risiken angemessen und risikobasiert begegnen zu können, ist es entscheidend zu betrachten, mit wem die Bank eine geschäftliche Beziehung unterhält. Die geschäftlichen Beziehungen ergeben sich unter anderem aus den internationalen Gepflogenheiten im Absicherungsgeschäft des Außenhandels, beispielsweise mit:
Besonderheiten beim KYC-Prozess – Pflichten und Vertragspartner
Unabhängig von der Funktion der Bank in der Absicherung eines Außenhandelsgeschäft sind unter KYC-Gesichtspunkten unter anderem folgende Punkte zu erfragen und in der Risikobewertung zu berücksichtigen:
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