Risikobasierte Geldwäsche-Prävention
Risikobasierte Geldwäsche-Prävention
ESAs, BCBS und FSB haben nun mehrere Dokumente zur Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht.
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Leitlinien zu vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten – Risikobasierte Geldwäsche-Prävention
Nach der vierten Geldwäscherichtlinie sind die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) verpflichtet, gemeinsame Leitlinien zu vereinfachten und verstärkten Kundensorgfaltspflichten sowie zu den hierbei zu berücksichtigenden Risikofaktoren zu entwickeln sowie dazu, welche angemessenen Maßnahmen in diesen Fällen zu treffen sind.
Zur prüfungssicheren Implementierung eines risikobasierten Ansatzes wurden jetzt Leitlinien des Gemeinsamen Ausschuss der ESAs veröffentlicht. Es handelt sich dabei um ein Kernstück bei der Implementierung eines risikobasierten Ansatzes durch die nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichteten Unternehmen.
Die Veröffentlichungen umfassen folgende Leitlinien:
- The Risk Factors Guide Lines
- Guidelines Sound management of risks related to money laundering and financing of terrorism
- FSB action plan to assess and address the decline in correspondent banking
Die Leitlinien enthalten Beispiele für Risikofaktoren, welche die verpflichteten Unternehmen berücksichtigen sollten, wenn sie die mit einer Transaktion verbundenen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken prüfen und bewerten. Darüber hinaus beschreiben sie, wie die Institute den Umfang ihrer Kundensorgfaltspflichten im Einklang mit den identifizierten Risiken anpassen können, um die vorhandenen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. Ziel ist es dabei auch, ein europaweit einheitliches Verständnis dafür zu entwickeln, was der risikobasierte Ansatz in Bezug auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bedeutet und wie er anzuwenden ist.
Allgemeine und bereichsspezifische Ausführungen – Risikobasierte Geldwäsche-Prävention
Die Leitlinien der ESAs umfassen folgende Empfehlungen:
- Risk assessments: methodology and risk factors
- Risk management: simplified and enhanced customer due diligence
- Sector-specific guidelines:
- Chapter 1: Sectoral guidelines for correspondent banks
- Chapter 2: Sectoral guidelines for retail banks
- Chapter 3: Sectoral guidelines for electronic money issuers
- Chapter 4: Sectoral guidelines for money remitters
- Chapter 5: Sectoral guidelines for wealth management
- Chapter 6: Sectoral guidelines for trade finance providers
- Chapter 7: Sectoral guidelines for life insurance undertakings
- Chapter 8: Sectoral guidelines for investment firms
- Chapter 9: Sectoral guidelines for providers of investment funds
Abschnitt II enthält allgemeine Ausführungen und zu berücksichtigende Faktoren, die für alle Unternehmen gelten, die den geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen. Die Hinweise sollen die verpflichteten Unternehmen in die Lage versetzen, fundierte und risikoorientierte Entscheidungen im Zusammenhang mit der Identifizierung, Bewertung und Behandlung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zu treffen, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen sowie sonstiger, gelegentlich erfolgender Transaktionen bestehen können.
Abschnitt III gliedert sich dagegen in verschiedene bereichsspezifische Unterabschnitte. Diese benennen zum Beispiel, welche Risikofaktoren für das Privatkunden-, das Korrespondenzbank- und das E-Geld- Geschäft sowie für Versicherungsunternehmen und Anbieter von Investmentfonds besonders bedeutsam sind.
Abschnitt III unterstützt die Unternehmen dabei, ihre jeweiligen Kundensorgfaltspflichten risikoorientiert anzuwenden.
Nationale Risikoanalyse bis Ende 2018 angekündigt – Risikobasierte Geldwäsche-Prävention
In den Leitlinien stellen die ESAs klar, welche Erwartungen sie in Bezug auf die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten an die Unternehmen haben. Zu diesem Zweck haben die nationalen Aufsichtsbehörden den ESAs mitzuteilen, ob und wann sie die Leitlinien im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit für verbindlich erklären. Die BaFin wird sie spätestens bis zum 26. Juni 2018 in ihre Verwaltungspraxis integrieren.
Für die deutschen Unternehmen haben die Leitlinien eine besondere Bedeutung, da das neue Geldwäschegesetz (GwG), das am 26. Juni in Kraft getreten ist, anders als das bisherige Recht keine Fallkonstellationen nennt, in denen grundsätzlich aufgrund eines geringeren Risikos vereinfachte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen können. Gleiches gilt in Bezug auf weitere Konstellationen, die über die in § 15 GwG genannten Fälle mit erhöhtem Risiko hinausgehen.
Grund hierfür ist, dass Deutschland noch keine nationale Risikoanalyse erstellt hat. Diese wird voraussichtlich erst Ende 2018 vorliegen. Die ESAs werden die Leitlinien – wenn notwendig – an neue Entwicklungen und Anforderungen anpassen. Die nächste Aktualisierung wird voraussichtlichbereits dann erforderlich sein, wenn die Änderungen zur vierten Geldwäscherichtlinie beschlossen sind, über die derzeit noch diskutiert wird.
Zentrale Kontaktstellen im Gastland – Risikobasierte Geldwäsche-Prävention
Darüber hinaus hat der Gemeinsame Ausschuss der ESAs Technische Regulierungsstandards für zentrale Kontaktstellen veröffentlicht. Die EU-Mitgliedstaaten können von E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern aus anderen Staaten die Benennung einer zentralen Kontaktstelle verlangen, wenn diese auf ihrem Territorium in einer anderen Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind (Agenten und E-Geld-Agenten).
Die zentrale Kontaktstelle ist Ansprechpartner für die zuständigen Behörden im Gastland. Ihre Aufgabe ist es sicherzustellen, dass das grenzüberschreitende Institut die geldwäscherechtlichen Vorschriften einhält und die Aufsicht im Gastland unterstützt.
Harmonisierung mit einem EU-weiten Standard – Risikobasierte Geldwäsche-Prävention
Die Technischen Regulierungsstandards sollen den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Kriterien festzulegen, wann sie eine zentrale Kontaktstelle verlangen können und welche Aufgaben diese konkret haben soll. Auch sollen die Standards die unterschiedlichen nationalen Regelungen harmonisieren, um unnötige Hindernisse für die Niederlassungsfreiheit abzubauen.
Bei der Anwendung der Standards bietet der Entwurf den Mitgliedern eine gewisse Flexibilität, um den unterschiedlichen Risikosituationen der einzelnen Märkte begegnen zu können. So sind die Kriterien für eine zentrale Kontaktstelle erfüllt, wenn einer der festgelegten Schwellenwerte überschritten wird. Unterhalb der Schwellenwerte dürfen die Mitgliedstaaten eine zentrale Kontaktstelle nur dann verlangen, wenn das Risiko erhöht ist.
BCBS ergänzt Leitlinien für Banken – Risikobasierte Geldwäsche-Prävention
Auch der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht BCBS hat sich erneut mit dem Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung befasst: Um Banken eine umfassende Hilfestellung an die Hand zu geben, wie sie am besten mit Risiken in diesem Zusammenhang umgehen und die internationalen Standards erfüllen können, hat er seine diesbezüglichen Leitlinien ergänzt und im Vorfeld des G-20-Gipfels neu veröffentlicht.
Diese Leitlinien umfassen folgende Empfehlungen:
- Sound management of risks related to money laundering and financing of terrorism
- Esential elements of sound ML/FT risk
- AML (anti money laundering) / CFT (combating the financing of terrorism) in a group-wide and cross-border context
- The role of supervisors
Konkret hat er den Teil zu Korrespondenzbankbeziehungen (Anhang 2) und die allgemeinen Richtlinien für die Eröffnung von Konten und die Identifizierung von Kunden (Anhang 4) überarbeitet. Unter einer Korrespondenzbankbeziehung versteht man das Erbringen von Dienstleistungen von einer Bank für eine andere Bank, insbesondere im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr.
Die ergänzten Erläuterungen sollen Banken in die Lage versetzen, Korrespondenzbankbeziehungen einzugehen und zu unterhalten und dabei mit dem bestmöglichen Verständnis die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beachten. Eine Liste von Risiko-Indikatoren soll die Unternehmen dabei unterstützen; Korrespondenzbanken sollten diese bei ihrer Risikobewertung berücksichtigen.
Aktionsplan des FSB – Risikobasierte Geldwäsche-Prävention
Zugleich stellen die Erläuterungen des BCBS eine Antwort auf die wachsenden Sorgen der internationalen Gemeinschaft dar, dass sich immer mehr Banken aus dem Korrespondenzbankgeschäft zurückziehen, um damit zusammenhängende Risiken zu vermeiden. In weiten Regionen der Welt hat dies zur Folge, dass es dort weniger Möglichkeiten gibt, internationale Zahlungen zu empfangen oder vorzunehmen.
Diesem Problem widmet sich auch ein Aktionsplan des Finanzstabilitätsrats FSB. Dieser umfasst Empfehlungen zu folgenden Sachverhalten:
- Ongoing monitoring of trends in correspondent banking
- Deliverables for 2017
- Assessment of weaknesses and technical assistanz by the official sector
- Strengthening tools for due diligence by correspondent banks
Folgende Regelungen sind in Planung:
By June 2017, SWIFT PMPG and the Wolfsberg Group are expected to develop an action plan for strengthening market guidance concerning the use-cases for payment messages, including (i) what data should be included in payment messages, (ii) how to include the LEI in payment messages (on an optional basis) and (iii) where to place the information on beneficiary and ordering customer in the data fields.
By June 2017, the GLEIF and SWIFT are expected to implement an initial BIC-to-LEI mapping table, as a contribution to streamlining due diligence.
By end-2017, once BCBS has advanced its work on developing a set of issues that financial institutions should consider when using KYC utilities, CPMI and the CBCG will discuss with ISO how a standardised minimum set of information and data (including the format) could be defined that all utilities should collect and that all banks must be ready to provide to other banks that require the information and data.
Sie ergänzen zudem den von der FATF im Oktober 2016 veröffentlichten Leitfaden zu Korrespondenzbankdienstleistungen.
Compliance & Geldwäschebeauftragter – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick – Risikobasierte Geldwäsche-Prävention
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