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Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG

Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG – Die Finanzmarktaufsicht Österreich hat für die Risikoanalyse zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein Rundschreiben am 13.03.2018 mit den wesentlichen Regelungen veröffentlicht.

 

In unserem Informationsblog Risikoanalyse auf Unternehmensebene – FM-GwG erhalten Sie die wesentlichen Empfehlungen auf einen Blick:

Subkategorie: Versicherungsunternehmen - Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG

 

Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG – Die Finanzmarktaufsicht Österreich hat für die Risikoanalyse zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein Rundschreiben am 13.03.2018 mit den wesentlichen Regelungen veröffentlicht.

 

In unserem Informationsblog Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG erhalten Sie die wesentlichen Empfehlungen auf einen Blick:

Subkategorie: Versicherungsunternehmen - Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG

 

Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse   – FM-GwG

 

Moderne Kapitalmärkte bzw. die darauf gehandelten Finanzinstrumente eignen sich aufgrund von Transaktionen, die bei liquiden Produkten schnell und häufig durchgeführt werden können, insbesondere für die Verschleierung der Mittelherkunft. In diesem Zusammenhang ist es daher besonders wichtig, dass Finanzinstitute über ausreichende Kenntnisse über ihre Kunden und deren Veranlagungsprofil verfügen, um so allfällige Abweichungen vom zu erwartenden Verhalten bzw. Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Nutzen bestmöglich erkennen zu können.

 

Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG – Kunden

 

Erkennbar ist jedoch gemäß Nationaler Risikoanalyse eine Marktausrichtung auf das Geschäft mit gehobenen Privatkunden sowie professionellen Kunden. Vor allem im Privatkundenbereich stellen sogenannte „High-Net-Worth Individuals“ ein spezielles Kundensegment dar und können diese, vor allem in Hinblick auf eine allfällige PEP-Eigenschaft, ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellen.

 

Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG – Geographie

 

Abgesehen von einigen Banken und Wertpapierdienstleistern, die vor allem im Rahmen der privaten Vermögensveranlagung aktiv u.a. auch um vermögende ausländische Kunden werben, beschränken sich österreichische Wertpapierdienstleister überwiegend auf den inländischen Markt.

 

Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG – Ergebnis

 

Im Ergebnis wird die relative Risikogeneigtheit des Kapitalmarkts bzw. Wertpapierdienstleistungssektors aufgrund der oben angeführten Faktoren mit „Mittel“ bewertet.

 

Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG -Verknüpfung mit anderen Finanzintermediären

 

Globale Telekommunikationsnetzwerke (z.B. SWIFT) ermöglichen einen standardisierten grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit geringen Transaktionskosten, wodurch der geografische Standort der Marktteilnehmer an Bedeutung verliert. Der internationale Waren- und Dienstleistungsverkehr und die damit verbundenen Kapitalströme haben zur Folge, dass Kredit- und Finanzinstitute täglich eine sehr hohe Zahl an grenzüberschreitenden Transaktionen zu bewältigen haben. Hierfür bedarf es eines funktionierenden Zahlungssystems bzw. Korrespondenzbankennetzwerks. Vor allem letzteren kommt eine besondere Stellung zu, zumal Gelder illegaler Herkunft angesichts der Internationalität des Wirtschaftskreislaufs zunehmend über nationale bzw. EU-Grenzen hinweg fließen. Da die Teilnehmer dieses Netzwerks keinen einheitlichen Standards zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen, können Schwachstellen in einzelnen Jurisdiktionen zur Einspeisung von Geldern aus illegaler Herkunft bzw. auch legaler Gelder zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung in den internationalen Geldkreislauf ausgenützt werden. Dementsprechend wird das vom (internationalen) Zahlungsverkehr ausgehende Risiko mit „Mittel“ bis „Hoch“ bewertet.

 

Regelungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG

§3 Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG

(1) Zur Ermittlung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie aller Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang ist beim Bundesminister für Finanzen ein Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Die Bundesminister für Justiz, für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zumindest ein Mitglied und einen Stellvertreter zu nominieren. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren. Der Vorsitzende hat das Koordinierungsgremium zumindest zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Mitglieder des Koordinierungsgremiums können bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Einberufung verlangen.

 

(2) Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Grundlage der nationalen Risikoanalyse stellen die Beiträge der in Abs. 1 genannten Mitglieder dar, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erstellen haben. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Koordinierungsgremiums hat die Erstellung zu koordinieren.

 

(3) Die nationale Risikoanalyse dient folgenden Zwecken:

  1. der Verbesserung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere zur Ermittlung aller etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen und zur Empfehlung der zu treffenden Maßnahmen;

 

  1. der Identifikation von Sektoren oder Bereichen mit geringem oder erhöhtem Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;

 

  1. der Identifikation von Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf die Entwicklung von neuen Produkten und neuen Geschäftspraktiken inklusive neuen Vertriebsmechanismen und der Nutzung von neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte;

 

  1. der Zuteilung von Ressourcen und zur Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;

 

  1. der Sicherstellung, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden und

 

  1. der umgehenden Versorgung der Verpflichteten mit angemessenen Informationen, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können.

Die Bundesminister für Finanzen, für Justiz, für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zwecke zu setzen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich alle für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, den Finanzmarkt betreffenden Daten, Informationen, Analysen und Bewertungen zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA jene Daten zu übermitteln, die sie gemäß § 8 Abs. 2 des SanktG ermittelt und verarbeitet hat, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

(6) Das Koordinierungsgremium hat weiters Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf nationaler Ebene zu entwickeln, regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen und Umsetzungsempfehlungen auszusprechen.

 

§4 Risikoanalyse auf Unternehmensebene – Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG

§3 Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG

(1) Zur Ermittlung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie aller Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang ist beim Bundesminister für Finanzen ein Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Die Bundesminister für Justiz, für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zumindest ein Mitglied und einen Stellvertreter zu nominieren. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren. Der Vorsitzende hat das Koordinierungsgremium zumindest zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Mitglieder des Koordinierungsgremiums können bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Einberufung verlangen.

 

(2) Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Grundlage der nationalen Risikoanalyse stellen die Beiträge der in Abs. 1 genannten Mitglieder dar, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erstellen haben. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Koordinierungsgremiums hat die Erstellung zu koordinieren.

 

(3) Die nationale Risikoanalyse dient folgenden Zwecken:

  1. der Verbesserung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere zur Ermittlung aller etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen und zur Empfehlung der zu treffenden Maßnahmen;

 

  1. der Identifikation von Sektoren oder Bereichen mit geringem oder erhöhtem Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;

 

  1. der Identifikation von Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf die Entwicklung von neuen Produkten und neuen Geschäftspraktiken inklusive neuen Vertriebsmechanismen und der Nutzung von neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte;

 

  1. der Zuteilung von Ressourcen und zur Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;

 

  1. der Sicherstellung, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden und

 

  1. der umgehenden Versorgung der Verpflichteten mit angemessenen Informationen, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können.

Die Bundesminister für Finanzen, für Justiz, für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zwecke zu setzen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich alle für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, den Finanzmarkt betreffenden Daten, Informationen, Analysen und Bewertungen zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA jene Daten zu übermitteln, die sie gemäß § 8 Abs. 2 des SanktG ermittelt und verarbeitet hat, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

(6) Das Koordinierungsgremium hat weiters Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf nationaler Ebene zu entwickeln, regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen und Umsetzungsempfehlungen auszusprechen.

 

§4 Risikoanalyse auf Unternehmensebene – FM-GwG – Risikoanalyse – Einleitung

(1) Die Verpflichteten haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren, insbesondere jene in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstigen neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte, zu ermitteln und zu bewerten. Dabei haben sie die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3) und des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849) zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor der Einführung dieser zu erfolgen. Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten zu stehen.

(2) Die Verpflichteten haben die gemäß Abs. 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der FMA auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die FMA kann mit Verordnung festlegen, dass die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß Abs. 1 für bestimmte Arten von Verpflichteten eines Sektors nicht erforderlich ist, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und von den Verpflichteten dieses Sektors verstanden werden.

 

Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG –  Seminar Geldwäsche

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud – AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

 

Depot A Management und Asset Management –  Seminar Geldwäsche

Bauen Sie für Ihr Unternehmen eine eigenständige Kreditanalyse zur verlässlichen Beurteilung Ihrer Emittenten- und Kontrahentenlimite auf! In den Seminaren Depot A im Fokus der BankenaufsichtDepot A Management: Kompaktwissen für die Niedrigzinsphase und Depot A Management erhalten Sie Leitlinien für eine aufsichts- und haftungsrechtlich sichere Kreditanalyse und Limiteinräumung bei Eigenanlagen. Darüber hinaus helfen Ihnen anerkannte Beurteilungsstandards, Checklisten und Musterbeschlüsse bei einer fundierten und zuverlässigen Kreditanalyse im Depot A.

 

Neues Datenschutzgesetz DS-GVO – Seminar Datenschutz

Wesentliche Neuerungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sind folgende 10 Punkte. Künftig gelten das Marktortprinzip, sog. räumlicher Anwendungsbereich, neue Grundsätze der Datenverarbeitung, ein Verzeichnis aller Datenverarbeitungstätigkeiten, die Erweiterung der Informationspflichten, das Recht auf Vergessenwerden“, Schutz personenbezogener Daten von Kindern, Datenschutzfolgenabschätzung, das Prinzip des „One-Stop-Shop“, die verschärften Meldepflicht von „Datenpannen“ sowie deutlich verschärfte Sanktionen und Bußgelder. Mit unserer Seminarreihe Datenschutz im Unternehmen erhalten Sie alle Neuerungen kompakt aufbereitet.

(1) Die Verpflichteten haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren, insbesondere jene in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstigen neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte, zu ermitteln und zu bewerten. Dabei haben sie die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3) und des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849) zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor der Einführung dieser zu erfolgen. Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten zu stehen.

(2) Die Verpflichteten haben die gemäß Abs. 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der FMA auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die FMA kann mit Verordnung festlegen, dass die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß Abs. 1 für bestimmte Arten von Verpflichteten eines Sektors nicht erforderlich ist, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und von den Verpflichteten dieses Sektors verstanden werden.

 

Subkategorie: Versicherungsunternehmen – Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG–  Seminar Geldwäsche

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud – AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

 

Depot A Management und Asset Management –  Seminar Geldwäsche

Bauen Sie für Ihr Unternehmen eine eigenständige Kreditanalyse zur verlässlichen Beurteilung Ihrer Emittenten- und Kontrahentenlimite auf! In den Seminaren Depot A im Fokus der BankenaufsichtDepot A Management: Kompaktwissen für die Niedrigzinsphase und Depot A Management erhalten Sie Leitlinien für eine aufsichts- und haftungsrechtlich sichere Kreditanalyse und Limiteinräumung bei Eigenanlagen. Darüber hinaus helfen Ihnen anerkannte Beurteilungsstandards, Checklisten und Musterbeschlüsse bei einer fundierten und zuverlässigen Kreditanalyse im Depot A.

FM-GwG, Subkategorie: Versicherungsunternehmen - Nationalen Risikoanalyse – FM-GwG

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