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Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG

Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis - §17 Abs. 5-9 GwG

Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG

Ein Verpflichteter kann die Durchführung der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Maßnahmen auch auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung auf andere Personen und Unternehmen übertragen. Auf vertraglicher Basis beauftragte andere Personen und Unternehmen sind lediglich als Erfüllungsgehilfen des Verpflichteten tätig. Der Verpflichtete bleibt auch hier für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten letztverantwortlich, d.h. Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch die eingeschalteten anderen geeigneten Personen und Unternehmen werden dem Verpflichteten zugerechnet.

Die Übertragung ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5-9 GwG möglich. Insbe-sondere müssen die Personen und Unternehmen, auf die die Durchführung der Sorgfalts-pflichten übertragen wird, hierfür geeignet (§ 17 Abs. 5 Satz 1 GwG) sein.

Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG

Die Eignung bestimmt sich durch die nach § 17 Abs. 7 GwG zu prüfende Zuverlässigkeit und die während der Vertragsbeziehung stichprobenmäßig zu überprüfende Angemessenheit und Ordnungsgemäßheit der zur Sorgfaltspflichterfüllung getroffenen Maßnahmen.

Bei einer Übertragung der Pflichten auf ein Unternehmen ist hinsichtlich der Prüfung der Eignung auch die Reputation zu beachten; die Zuverlässigkeitsprüfung erstreckt sich hier auch auf die Organe, im Wesentlichen aber auf die handelnden Personen.

Vor allem die Übermittlung unzureichender Informationen oder Unterlagen und eine daraus resultierende nicht ordnungsgemäße Vornahme von Sorgfaltspflichten kann Zweifel an der Zuverlässigkeit von beauftragten Personen und Unternehmen begründen.

 

Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG

Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen hat der Verpflichtete auch dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Personen über die Anforderungen, die an die Durchführung der Sorgfaltspflichten zu stellen sind, unterrichtet werden.

Vertraglich verpflichtete andere Personen und Unternehmen dürfen ihren Sitz auch im Aus-land haben, allerdings nicht in Drittstaaten mit hohem Risiko, § 17 Abs. 2 Satz 1 GwG gilt insoweit entsprechend.

Beauftragte Personen und Unternehmen nehmen als Erfüllungsgehilfen die dem Verpflichteten obliegenden Sorgfaltspflichten wahr. Diese sind im nationalen Recht begründet, § 17 Abs. 5 GwG verweist auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 des GwG. Daher haben auch im Ausland ansässige Personen und Unternehmen sämtliche Sorgfaltspflichten gemäß den im Geldwäschegesetz bzw. den Fachgesetzen geltenden Anforderungen durchzuführen.

 

Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG

Die Eignung von Personen und Unternehmen im Ausland, insbesondere ihre Fähigkeit zur Anwendung deutscher gesetzlicher Vorschriften, ist besonders intensiv zu überprüfen und zu dokumentieren.

Das PostIdent-Verfahren ist weiterhin ein geeignetes Identifikationsverfahren. Die Deutsche Post AG ist anderes geeignetes Unternehmen i.S.v. § 17 Abs. 5-9 GwG, alle entsprechenden Voraussetzungen müssen auch gegenüber der Deutschen Post AG erfüllt sein. Sofern gültige Rahmenverträge bestehen, ist kein gesonderter neuer Abschluss erforderlich. Sollten die bestehenden Verträge jedoch nicht diesen Auslegungs- und An-wendungshinweisen entsprechen, sind sie an diese anzupassen.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG

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Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick – Risikobasierte Geldwäsche-Prävention

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Pflichten Geldwäschebeauftragter

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