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Umfang der nationalen Risikobewertungen – Geldwäschegesetz 2017

Umfang der nationalen Risikobewertungen – Geldwäschegesetz 2017

Die Mitgliedstaaten sollten die mit den jeweiligen Produkten verbundenen Risiken in ihren nationalen Risikobewertungen berücksichtigen und geeignete Abschwächungsmaßnahmen beschreiben.

Dies gilt insbesondere für:

  • Unternehmen mit hohem Bargeldumsatz und Barzahlungen im Allgemeinen: Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Abschwächungsmaßnahmen wie beispielsweise die Einführung von Obergrenzen für Barzahlungen, Systeme zur Meldung von Barzahlungen oder sonstige den bestehenden Risiken angemessene Maßnahmen vorsehen;
  • kulturelle Artefakte und Antiquitäten: Die Mitgliedstaaten sollten das mit diesem Sektor verbundene Risiko prüfen, Sensibilisierungskampagnen bei Kunsthändlern unterstützen und Kunsthändler auffordern, Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuwenden;
  • NPO-Sektor: Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Risikobewertungen eine angemessene Berücksichtigung von NPOs sicherstellen;

und

  • E-Geld-Produkte: Die Mitgliedstaaten sollten die Risiken in Verbindung mit anonymen E-Geld-Produkten berücksichtigen und sicherstellen, dass die Schwellen für Befreiungen möglichst niedrig angesetzt werden, um einen Missbrauch erteilter Befreiungen zu vermeiden.

 

Umfang der nationalen Risikobewertungen - Geldwäschegesetz 2017

Neue sektorbezogene Geldwäsche-Anforderungen – Umfang der nationalen Risikobewertungen – Geldwäschegesetz 2017

Regelmäßige Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Verpflichteten: Diese verbesserte Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Aufdeckung verdächtiger Transaktionen zu vereinfachen und die Anzahl und die Qualität der Verdachtsmeldungen zu verbessern.

Die Aufsichtsbehörden sollten klare Leitlinien zu den Risiken bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden und zu den Anforderungen an Verdachtsmeldungen sowie dazu bereitstellen, wie die wichtigsten Indikatoren für die Aufdeckung von GW/TF-Risiken zu ermitteln sind.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zentralen Meldestellen den Verpflichteten angemessene Rückmeldungen übermitteln.

Diese Empfehlung gilt insbesondere für die folgenden Sektoren:

  • Glücksspielsektor

Im Zusammenhang mit Spielautomaten sollten die Aufsichtsbehörden klarere Vorgaben für das im Entstehen begriffene Risiko mit Video-Lotterien veröffentlichen.

Außerdem sollten sie Programme einführen, mit denen die Akteure des Online-Glücksspielsektors für die neuen Risikofaktoren in diesem Bereich sensibilisiert werden. Zu diesen Risikofaktoren zählen etwa die Verwendung von anonymem E-Geld oder von virtuellen Währungen und das Auftreten nicht zugelassener Anbieter von Online-Spielen.

Rückmeldungen der zentralen Meldestellen zur Qualität der Verdachtsmeldungen sollten unterstützt werden, und es sollten Wege zur Verbesserung der Berichterstattung über die Nutzung der übermittelten Informationen erläutert werden.

Darüber hinaus sind bei der Standardisierung von Formularen für Verdachtsmeldungen und für die Meldung verdächtiger Tätigkeiten auf EU-Ebene die Besonderheiten des Glücksspielsektors zu berücksichtigen.

  • Steuerberater, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Notare und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen

Die Mitgliedstaaten sollten die Risikofaktoren bei Transaktionen unter Beteiligung von Steuerberatern, Abschlussprüfern, externen Buchprüfern, Notaren und anderen selbständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen erläutern.

Außerdem sollte sie Hinweise zur Durchsetzung des Zeugnisverweigerungsrechts sowie dazu veröffentlichen, wie juristische Dienstleistungen, für die das Zeugnisverweigerungsrecht im engeren Sinne vorgesehen ist, von anderen Dienstleistungen zu unterscheiden sind, bei denen in der Geschäftsbeziehung mit einem einzelnen Kunden eine Berufung auf dieses Recht nicht zulässig ist;

  • MVTS

Die zuständigen Behörden sollten den MVTS-Sektor (Money or Value Transfer Services) stärker für die bestehenden Risiken sensibilisieren und über Risikoindikatoren im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung informieren.

 

Sonderschulungen und laufende Schulungen für Verpflichtete – Umfang der nationalen Risikobewertungen – Geldwäschegesetz 2017

In von zuständigen Behörden organisierten Schulungen sollte das Risiko einer Unterwanderung und der wirtschaftlichen Eigentümerschaft seitens krimineller Gruppierungen berücksichtigt werden.

Diese Empfehlung gilt für die folgenden Sektoren:

Glücksspielsektor:

Im Zusammenhang mit Wettspielen sollten die Mitgliedstaaten verpflichtende Schulungen nicht nur für ihre Mitarbeiter und für das mit der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften befasste Personal, sondern auch für die Anbieter von Wettspielen vorsehen. Dabei sollten sie sich auf eine angemessene Risikobewertung der jeweiligen Produkte/Geschäftsmodelle konzentrieren;

 

TCSP, Steuerberater, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Notare und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Dienstleister im Zusammenhang mit der Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie mit Beratungen und mit Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen:

Die Schulungen und die Erläuterungen zu Risikofaktoren sollten sich auf Geschäftsbeziehungen ohne persönliche Kontakte sowie auf
professionelle Offshore-Vermittler, -Kunden und -Rechtsgebiete und auf komplexe Unternehmensstrukturen/Mantelstrukturen konzentrieren;

 

Immobilien:

Sonderschulungen sollten Frühwarnsignale für Fälle beinhalten, bei denen Angehörige mehrerer Berufe an einem Immobiliengeschäft beteiligt sind (Immobilienmakler, Angehörige von Rechtsberufen, Finanzinstitute);

 

MVTS:

Verpflichtete sollten obligatorische Schulungen durchführen, in denen Vermittler auf ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufmerksam gemacht werden und in denen ihnen gezeigt wird, wie sie verdächtige Transaktionen erkennen können.

 

Jahresberichte von zuständigen Behörden/Selbstverwaltungseinrichtungen über die Tätigkeiten der Verpflichteten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihrem Zuständigkeitsbereich

Diese Berichtspflicht wird nationalen Behörden helfen, ihre nationalen Risikobewertungen vorzunehmen und verstärkt proaktive Maßnahmen zur Überwindung bestehender Defizite oder Mängel durchzuführen, um den ihnen obliegenden Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachzukommen; dies gilt für die folgenden Sektoren:

Immobilien:

Aus dem Bericht sollten die Anzahl der von den einzelnen Selbstverwaltungseinrichtungen übermittelten Berichte und die Anzahl der an die zentralen Meldestellen geschickten Berichte hervorgehen, wenn die Berichterstattung seitens der Angehörigen der betreffenden Berufsgruppen über die Selbstverwaltungseinrichtungen erfolgt;

Steuerberater, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Notare und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen:

Aus den Berichten sollten die Anzahl der von den Selbstverwaltungseinrichtungen durchgeführten Prüfungen vor Ort zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Anzahl der bei den Selbstverwaltungseinrichtungen eingegangenen Berichte und die Anzahl den zentralen Meldestellen übermittelten Berichte hervorgehen, wenn die Berichterstattung seitens der Angehörigen der betreffenden Berufsgruppen über die Selbstverwaltungseinrichtungen erfolgt.

 

Wirtschaftliche Eigentümer – Umfang der nationalen Risikobewertungen – Geldwäschegesetz 2017

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von juristischen Personen und von Rechtsvereinbarungen angemessen, exakt und aktuell sind. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Instrumente entwickeln, die gewährleisten, dass im Rahmen der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer ordnungsgemäß festgestellt wird.

Wenn Verpflichtete bei juristischen Personen nur die Geschäftsleitung als wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln konnten, ist von dem Verpflichteten darauf hinzuweisen (z. B. durch einen gesonderten diesbezüglichen Eintrag).

Welche weiteren Aspekte soll der Umfang der nationalen Risikobewertungen – Geldwäschegesetz 2017 berücksichtigen?

Wenn Anlass zu Zweifeln daran besteht, ob eine ermittelte Person tatsächlich der wirtschaftliche Eigentümer ist, sollten die betreffenden Unterlagen aufbewahrt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist bei komplexen Strukturen geboten, bei denen eine oder mehrere juristische Personen als Settlor, Trustee, Protektor, Begünstigte oder sonstige natürliche Personen fungieren, die die effektive Kontrolle über einen Trust ausüben.

Die Vorschriften der Vierten Geldwäscherichtlinie über die Transparenz der Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern sollten durch die Einführung von Registern zur Erfassung wirtschaftlicher Eigentümer für alle Arten von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen möglichst rasch umgesetzt werden.

Die Angaben in den Registern sollten regelmäßig beispielsweise durch eine benannte Behörde überprüft werden, um Unstimmigkeiten mit Angaben zu vermeiden, die Verpflichtete im Rahmen ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden sammeln.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Sektoren, in denen aufgrund undurchsichtiger Regelungen über die wirtschaftlichen Eigentümer die größten Risiken bestehen, wirksam überwacht und beaufsichtigt werden.

Dies gilt insbesondere für Vermittler wie Steuerberater, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Notare und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen sowie für Anbieter von Beratungsdiensten im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen und -übernahmen.

Die letztgenannten Dienstleister unterliegen dem EU-Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; in der supranationalen Risikobewertung wird jedoch die mangelnde Wirksamkeit bei der Anwendung der Vorschriften für diese besondere Unternehmenskategorie betont.

 

Angemessene Ressourcen für Aufsichtsbehörden und zentrale Meldestellen:

Nach der Vierten Geldwäscherichtlinie müssen die Mitgliedstaaten ihre zuständigen Behörden mit „angemessenen“ Ressourcen ausstatten.

Den in diesem Stadium gesammelten Daten zufolge kann jedoch keine systematische Korrelation zwischen zugeteilten Mitteln und der Größe des Sektors, der Anzahl der Verpflichteten und dem Umfang der Berichterstattung hergestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten nachweisen, dass Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen hinreichende Ressourcen für ihre Tätigkeiten zugeteilt werden.

 

Zunahme der Prüfungen vor Ort durch Aufsichtsbehörden – Umfang der nationalen Risikobewertungen – Geldwäschegesetz 2017

Im Finanzsektor müssen Aufsichtsbehörden ein risikobasiertes Aufsichtsmodell nach den gemeinsamen ESA-Leitlinien über risikobasierte Aufsicht vom November 2016 einrichten.

Nach den Leitlinien sollten Aufsichtsbehörden – sowohl regelmäßig als auch ad hoc – prüfen, ob mit ihrem risikobasierten Aufsichtsmodell zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die angestrebten Ergebnisse erzielt werden und insbesondere, ob der Umfang der für die Aufsicht bereitgestellten Ressourcen den ermittelten GW/TF-Risiken angemessen ist. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörden Kontrollen vor Ort in einem Umfang durchführen, der in angemessenem Verhältnis zu den ermittelten GW/TF-Risiken steht.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sich diese Prüfungen vor Ort je nach den mit einem bestimmten Produkt oder Dienst verbundenen inhärenten Gefährdungen auf spezifische operative Risiken bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung konzentrieren.

Dies gilt insbesondere für institutionelle Investitionen (besonders durch Vermittler) sowie für das Privatkundengeschäft von Banken (wo die Aufsichtsbehörden die Anwendung von Vorschriften zur Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer bewerten sollten) und für Wechselstuben und Geld- oder Finanztransferdienste (Money or Value Transfer Services – MVTS), wo die aufsichtlichen Prüfungen eine Überprüfung der Schulungen beinhalten sollten, an denen die betreffenden Personen teilgenommen haben.

 

Außerhalb des Finanzsektors sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden hinreichend unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen bei Händlern hochwertiger Waren durchführen, insbesondere bei Unternehmen, die mit Geld und Diamanten handeln, um mögliche Schlupflöcher zu ermitteln, durch die Vorschriften zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden umgangen werden.

Auch die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen bei Personen, deren Tätigkeiten dem Grundsatz des Privilegs der Angehörigen von Rechtsberufen unterliegen, sollte den jeweiligen Risiken angemessen sein.

 

Themenbezogene Prüfungen durch die Aufsichtsbehörden – Umfang der nationalen Risikobewertungen – Geldwäschegesetz 2017

Die Aufsichtsbehörden sollten ein besseres Verständnis der Risiken bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in bestimmten Geschäftsfeldern entwickeln.

Diese Empfehlung gilt insbesondere für institutionelle Investitionen (besonders durch Vermittler) sowie für das Privatkundengeschäft von Banken und für Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften (Trust and Company Service Providers – TCSP), Steuerberater, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Notare und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Dienstleister im Zusammenhang mit der Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie für Beratungen und Dienstleistungen in Verbindung mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen.

In diesen Sektoren sollten die Aufsichtsbehörden insbesondere die Anwendung von Vorschriften zur Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer bewerten. Dies gilt auch für MVTS. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der supranationalen Risikobewertung themenbezogene Prüfungen durchführen, wenn solche Prüfungen nicht erst vor Kurzem erfolgt sind.

 

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