Verpflichtete und Sorgfaltspflichten – neue Anforderungen
Verpflichtete und Sorgfaltspflichten – neue Anforderungen
Aktuelle Information zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie, welche in Vorbereitung ist, finden Sie in unserem Informationsblogs:
Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick
Umfang der nationalen Risikobewertungen – Geldwäschegesetz 2017
5. EU Geldwäscherichtlinie in Vorbereitung – Empfehlungen an ESAs
5. EU-Geldwäscherichtlinie in Vorbereitung
Erwägungen im Hinblick auf eine Ausweitung der Liste der Verpflichteten – Verpflichtete und Sorgfaltspflichten – neue Anforderungen
Gegenwärtig unterliegen einige Dienste/Produkte nicht dem EU-Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Nach Artikel 4 der Vierten Geldwäscherichtlinie sollten die Mitgliedstaaten den Geltungsbereich der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Berufe mit besonderem Risiko ausdehnen.
Bei der Anwendung dieser Vorschrift sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, zumindest Crowdfunding-Plattformen sowie Plattformen zum Handel mit virtuellen Währungen und E-Wallet-Anbieter, Auktionshäuser, Kunst- und Antiquitätenhändler und bestimmte Händler hochwertiger Waren in ihrer Regelung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen, da diese in der supranationalen Risikobewertung als Risikobereiche ermittelt wurden.
Angemessene Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden bei gelegentlichen Transaktionen – Verpflichtete und Sorgfaltspflichten – neue Anforderungen
Nach dem geltenden EU-Rechtsrahmen können manche Dienste/Produkte von den Vorschriften über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden ausgenommen werden, wenn Transaktionen nur gelegentlich durchgeführt werden und eine bestimmte Schwelle (15 000 EUR) nicht überschritten wird.
In einigen Fällen könnten diese Befreiungen aufgrund der festgelegten Schwelle jedoch nicht gerechtfertigt sein, und eine Schwelle von 15 000 EUR könnte problematisch sein. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten eine niedrigere Schwelle für die Verpflichtung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden festlegen, um sicherzustellen, dass die Schwelle dem auf nationaler Ebene ermittelten Risiko bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen ist.
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ihre nationalen Schwellen für gelegentliche Transaktionen mitteilen. Als dem bestehenden Risiko angemessen kann eine Schwelle etwa in Höhe der Schwelle bei gelegentlichen Finanztransaktionen (d. h. 1000 EUR) angesehen werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten Leitlinien zur Definition des Begriffs der gelegentlichen Transaktionen mit Kriterien veröffentlichen, die so gestaltet sein sollten, dass die für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen geltenden Vorschriften für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden von Wechselstuben sowie (nach Inkrafttreten der Vorschriften der Vierten Geldwäscherichtlinie) bei Finanztransfers nicht umgangen werden können.
Angemessene Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden bei Schließfachverwaltungsdiensten und ähnlichen Diensten – Verpflichtete und Sorgfaltspflichten – neue Anforderungen
Um Schließfachverwaltungsdienste angemessen überwachen zu können, sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Diese Empfehlung gilt für die folgenden Sektoren:
- von Finanzinstituten angebotene Schließfachverwaltungsdienste: Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Dienste ausschließlich Inhabern eines Bankkontos beim jeweiligen Verpflichteten angeboten werden und dass die mit dem Zugang Dritter zu Schließfächern verbundenen Risiken angemessen berücksichtigt werden. Für Kredit- und Finanzinstitute sollten Leitlinien veröffentlicht werden, in denen erläutert wird, wie diese den Inhalt der Schließfächer im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden bzw. im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten wirksam überwachen sollten.
- ähnliche Verwahrungsdienste von Anbietern außerhalb des Finanzsektors: Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen beschreiben, die je nach den nationalen Gegebenheiten den Risiken in Verbindung mit diesen Diensten (u. a. in Freihäfen) angemessen sind.
Compliance & Geldwäschebeauftragter – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick – Verpflichtete und Sorgfaltspflichten – neue Anforderungen
Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – Basisseminar, Geldwäsche und Fraud – Aufbauseminar, Geldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie Compliance, Compliance für Vertriebsbeauftragte, Neue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.
Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.
5. Geldwäscherichtlinie, Geldwäsche aktuell, Geldwäschegesetz, Pflichten als Geldwäschebeauftragter