Wirtschaftliche Eigentümer – aktuelle Anforderungen Geldwäschegesetz
Wirtschaftliche Eigentümer – aktuelle Anforderungen Geldwäschegesetz
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern von juristischen Personen und von Rechtsvereinbarungen angemessen, exakt und aktuell sind.
- Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Instrumente entwickeln, die gewährleisten, dass im Rahmen der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer ordnungsgemäß festgestellt wird.
Wenn Verpflichtete bei juristischen Personen nur die Geschäftsleitung als wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln konnten, ist von dem Verpflichteten darauf hinzuweisen (z. B. durch einen gesonderten diesbezüglichen Eintrag).
Wenn Anlass zu Zweifeln daran besteht, ob eine ermittelte Person tatsächlich der wirtschaftliche Eigentümer ist, sollten die betreffenden Unterlagen aufbewahrt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist bei komplexen Strukturen geboten, bei denen eine oder mehrere juristische Personen als Settlor, Trustee, Protektor, Begünstigte oder sonstige natürliche Personen fungieren, die die effektive Kontrolle über einen Trust ausüben.
- Die Vorschriften der Vierten Geldwäscherichtlinie über die Transparenz der Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern sollten durch die Einführung von Registern zur Erfassung wirtschaftlicher Eigentümer für alle Arten von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen möglichst rasch umgesetzt werden.
Die Angaben in den Registern sollten regelmäßig beispielsweise durch eine benannte Behörde überprüft werden, um Unstimmigkeiten mit Angaben zu vermeiden, die Verpflichtete im Rahmen ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden sammeln.
- Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Sektoren, in denen aufgrund undurchsichtiger Regelungen über die wirtschaftlichen Eigentümer die größten Risiken bestehen, wirksam überwacht und beaufsichtigt werden.
Dies gilt insbesondere für Vermittler wie Steuerberater, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, Notare und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen sowie für Anbieter von Beratungsdiensten im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen und -übernahmen.
Die letztgenannten Dienstleister unterliegen dem EU-Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; in der supranationalen Risikobewertung wird jedoch die mangelnde Wirksamkeit bei der Anwendung der Vorschriften für diese besondere Unternehmenskategorie betont.